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Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehegatten § 1579 Nr. 2 BGB |
| Veröffentlicht von Hans-Günther Ehlgen (hgehlgen) am 25 Nov 2011 |
| Rechtsprechung >> Familienrecht |
In § 1579 Nr. 2 BGB neue Fassung ist normiert, dass ein Ehegattenunterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, weil der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt. Wird anlässlich der Ehescheidung aus diesem Grund der Unterhaltsanspruch versagt, stellt sich die Frage, ob dieser Unterhaltanspruch wieder auflebt, wenn die neue Lebensgemeinschaft scheitert und wieder aufgehoben wird.
Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist und sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.
Beachte:
Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.
Ein solcher beschränkter oder versagter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wieder aufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft kommt ein Wiederaufleben regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um den Betreuungsunterhalt wegen Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder geht. Für alle anderen Unterhaltstatbestände sind die Voraussetzungen wesentlich höher und schwieriger zu erfüllen. Ein Wiederaufleben kommt nur dann in Betracht, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, dass in Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.
(BGH Urteil vom 13.07.2011 XII ZR84/09) (OLG Stuttgart, AG Ludwigsburg).
Zuletzt geändert am: 25 Nov 2011 um 15:55
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