Düsseldorfer Tabelle gültig ab 1.1.2024

Leitlinien_2024

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 finden Sie hier.

Die Leitlinienen finden Sie hier

 

 

Ab dem 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle 2024. Dass der Kindesunterhalt angehoben wird, ergibt sich bereits aus der 6. Mindestunterhaltsverordnung (6. MUVÄndV), die am 29.11.2023 veröffentlicht wurde. Diese zeigt, wie hoch der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ausfällt und hat somit direkten Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle.

 

Insgesamt wird der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ab dem kommenden Jahr um 9,7 Prozent steigen, nachdem er bereits zum Jahreswechsel auf 2023 um 10,3 Prozent nach oben angepasst wurde. Damit beläuft sich die Anhebung des Unterhalts innerhalb eines zwei-Jahres-Zeitraums auf 20 Prozent. 

 

Um die tatsächliche Zahlung des Unterhalts zu ermitteln, muss man das Kindergeld vom Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld berücksichtigt, bei Kindern ab 18 Jahren das volle Kindergeld in Höhe von 250 Euro. Änderungen beim Kindergeld sind ab 2024 nicht geplant, da ab 2025 die Kindergrundsicherung eingeführt werden soll.

 

 

Düsseldorfer Tabelle gültig ab 1.1.2021

Düsseldorfer Tabelle 2021

Die neue Düsseldorfer Tabelle (Stand 2021 ) beim OLG Düsseldorf ist online.

Folgende PDF Dokumente können Sie sich hier herunterladen.

Düsseldorfer Tabelle

Leitlinien zum Unterhalt

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.

Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Ihr Inhalt beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. In dem Pandemiejahr 2020 konnten keine persönlichen Koordinierungstreffen stattfinden, sondern haben sich die Beteiligten ausschließlich digital abgestimmt.

1. Bedarfssätze

a. Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020“ (BGBl I 2020, 2344). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021:

für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 EUR ( Anhebung um 27 EUR),
für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 EUR (Anhebung um 31 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

b. Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c. Studierende

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 EUR unverändert.

2. Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2021:

für ein erstes und zweites Kind 219 EUR,
für ein drittes Kind: 225 EUR,
ab dem vierten Kind: 250 EUR.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer Anpassung.

4. Einkommensgruppen

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Kündigung von Sparverträgen

Kündigung von Sparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 14.5.2019 über den nachfolgenden Sachverhalt zu urteilen: 1996 und 2004 schloss ein Bankkunde mit einer Sparkasse drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Weiterlesen